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AGB:

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Mobil-Tec Medizintechnik GmbH, A-5101 Bergheim

(Stand 08/2011)

I. Vertragsbedingungen

1.   Lieferungen und sonstige Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedin­gungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen des Auftraggebers sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich anerkannt worden sind und sind unwirksam, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2.   Einkaufsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung. Jegliche abweichende Vereinbarung, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Kunden sowie Nebenabreden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit die Ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers.

3.   An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Entwürfen, speziellen Zusammenstellungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne unsere vorherige Zustimmung Dritten nicht zugängig gemacht werden.

4.   Sollten in Angeboten oder Entwürfen ersichtliche Eigenschaften nicht den jeweils gültigen Vorschriften entsprechen, so ist es Sache des Auftraggebers uns rechtzeitig darauf hinzuweisen, die notwendigen Informationen zur Entsprechung zu geben und uns allenfalls schad- und klaglos zu halten. Der Auftraggeber ist verpflichtet die Vollständigkeit des Angebotes hinsichtlich der Tauglichkeit und Erfüllung des angestrebten Zweckes zu überprüfen.

5.   Der angemessene Aufwand für auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Entwürfe, Skizzen oder Muster ist uns über unser Verlangen prompt auch dann zu ersetzen, wenn der in Aussicht genommene Auftrag nicht erteilt wird.

6.   Allfällige für die Ausführung eines Auftrages notwendige, von Behörden oder Dritten zu erteilende Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu erwirken, der uns diesbezüglich zu informieren und allenfalls schad- und klaglos zu halten hat. Wir sind nicht verpflichtet, mit den Arbeiten zu beginnen, bevor diese Genehmigungen rechtswirksam erteilt wurden.

7.   Kosten für eventuell geforderte Prüfungen oder Zertifikate gehen, sofern sie nicht schon im Angebotspreis enthalten sind, zu Lasten des Auftraggebers.

8.   Notwendige oder geforderte zusätzliche Leistungen, die im Angebot nicht enthalten waren, können getrennt in Rechnung gestellt werden.

9.   Falls nicht anders angeboten oder vereinbart, werden Fahrtkosten inklusiv Zeitaufwand mit € 0,90/km verrechnet.

10.Alle Angebote, Lieferfristen und sonstige Zusagen sind freibleibend, es sei denn, es ist etwas anders ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

11.Die in Katalogen, Prospekten und dergleichen enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn sie von uns in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestätigt werden.

12.Ein Liefervertrag kommt erst, soweit nichts anderes gesondert vereinbart, mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.

II. Lieferfristen

1.      An Lieferfristen ist der Verkäufer nur dann gebunden, wenn diese gesondert vereinbart wurden. Sie beginnen frühestens mit dem Datum der Auftragsbestätigung des Verkäufers, jedoch nicht vor Beibringung vom Käufer zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

2.      Teillieferungen sind zulässig.

3.      Die Lieferfrist ist mit der Absendung der Ware eingehalten.

4.      Unvorhersehbare Hindernisse beim Verkäufer oder einem Zulieferer sind nicht zu vertreten. Sie verlängern die Lieferfrist angemessen, auch wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs entstehen.

5.      Im Falle des Lieferverzuges des Verkäufers kann, außer bei einem Fixgeschäft, der Käufer nur Ersatz des unmittelbaren Verzugsschadens unter Ausschluss aller anderen und weitergehenden Ansprüche verlangen.

6.      In Fällen höherer Gewalt oder dem Unbrauchbarwerden eines großen oder wichtigen Arbeitstückes bei uns, oder einem unserer Lieferanten, sind wir berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern, ohne in Verzug zu geraten und die Preise anzupassen.

III. Gefahrübergang

1.   Die Sach- und Preisgefahr geht auf den Käufer über, wenn die Sendung den Verkäufer verlassen hat. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Käufers. Für Verzögerungen während des Transportes wird jede Haftung ausgeschlossen.

2.   Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

3.   Erfolgt bei vereinbarter Abnahme des gelieferten Werkes/Ware diese nicht in vereinbarter bzw. angemessener Zeit so gilt das Werk/die Ware als ordnungsgemäß ab- und übernommen.

4.   Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so können wir die Ware ein Jahr nach Auftragserteilung als abgerufen betrachten und die vom Auftraggeber in diesem Fall geschuldete Leistung verlangen.

5.   Der Abschluss einer Transportversicherung muss extra verlangt werden und geht auf Kosten des Käufers.

6.   Transportschäden oder Verluste sind sofort beim Transporteur zu beanstanden. Dies gilt auch für Schäden, die trotz ordnungsgemäßer, unbeschädigter Verpackung der Inhalt beschädigt ist ( versteckter Mangel).

IV. Preise und Zahlungen

1.   Preise sind, sofern nicht anders vermerkt, jeweils in EURO, "ab Werk", exklusive Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung und Versicherung.

2.   Ein Skontoabzug bedarf einer besonderen schriftlicher Vereinbarung und ist ausschließlich innerhalb der dafür vereinbarten Frist möglich. Ungerechtfertigter Skontoabzug wird nachgefordert.

3.   Eine eingeräumte Zahlungsfrist beginnt mit dem Tag der Lieferung.

4.   Zahlungen sind in EURO ohne jeden Abzug netto Kasse an den Verkäufer zu leisten. Dies gilt auch für Teillieferungen. Überweisungsspesen gehen zu Lasten des Käufers.

5.   Falls nicht anders vereinbart, sind die Zahlungen im Voraus, per Nachnahme oder in Form eines unwiderruflichen Akkreditivs, entsprechend unserer Bedingungen, zu leisten.

6.   Wir sind insbesondere berechtigt, Mehrkosten wegen einer von uns nicht verschuldeten Verzögerung bei der Klärung der technischen oder rechtlichen Voraussetzungen für die Lieferung oder infolge vom Besteller gewünschte Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit, in Rechnung zu stellen.

7.   Alle mit der Erstellung eines Akkreditivs verbunden Kosten, evt. anfallende Steuern, Zölle, sonstige Abgaben und eventuelle Nachnahmegebühren sind vom Käufer zu tragen.

8.   Zahlungen werden zunächst zur Abdeckung der Kosten und Zinsen und dann zur Begleichung der jeweils ältesten fälligen Forderung verwendet. Als Zahlungstag gilt der Tag des Einlangens bei uns, oder unserer Zahlstelle.

9.   Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen, welcher Art auch immer, zur Gänze zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen. Ein Rückbehalt ist lediglich in der Höhe aliquot zum festgestellten Mangel zulässig.

10.Ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung oder sonstigen Leistungen in Verzug, so können wir
a) die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlung oder sonstigen Leistungen aufschieben,
b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
c) den gesamten noch offenen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminverlust) und eine
d) Mahngebühr in Höhe von € 40,-, sowie ab Fälligkeit 9% Verzugszinsen/anno (0,027/Tag), bzw. 8% über dem jeweiligen Diskontsatz der Nationalbank, verrechnen, oder
e) bei Nichteinhaltung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

V. Eigentumsvorbehalt

1.        Alle vom Verkäufer gelieferten Waren, insbesondere Maschinen und Anlagen jeglicher Art, bleiben dessen Eigentum bis zum Ausgleich aller Verbindlichkeiten des Käufers aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung, auch hinsichtlich eines Kontokorrentsaldos. Die Hingabe von Schecks gilt nicht als Zahlung, solange die Gutschrift nicht unwiderruflich ist.

2.        Jede Beeinträchtigung oder Gefährdung der Rechte des Verkäufers an der Vorbehalts-Ware, insbesondere Pfändungen und Beschlagnahmungen, hat der Käufer unverzüglich auch schriftlich mitzuteilen.

3.        Kommt der Käufer seinen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nach, muss er auf seine Kosten die Vorbehaltsware auf Verlangen an den Verkäufer herausgeben, ohne dass dieser vom Vertrag zurücktritt.

4.        Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Ware oder die daraus hergestellten Fabrikate im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiter zu veräußern. Die aus Weiterverkauf gegen einen Dritten entstandenen Forderungen mit allen Nebenrechten tritt der Käufer bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer sicherungshalber an diesen ab, wobei jedoch der Käufer weiterhin direkt uneingeschränkt verpflichtet bleibt, und verpflichtet sich, auf Verlangen eine Abtretungserklärung zur Vorlage beim seinem Kunden zur Verfügung zu stellen.

5.        Das Bekannt werden von Tatsachen, die ernste Bedenken an der Kreditwürdigkeit des Käufers begründen und die Weigerung des Käufers die Erfüllung des Vertrages Zug um Zug oder durch Sicherheitsleistungen zu gewähren, berechtigen den Verkäufer vom Vertrag ohne Schadensersatzanspruch des Käufers zurückzutreten

VI. Mängelhaftung

1.   Etwaige Mängel des Gelieferten müssen, wenn sie bei Überprüfung erkennbar sind, un­verzüglich, spätestens aber innerhalb von 7 Tagen nach Ankunft der Waren schriftlich gegenüber dem Verkäufer gerügt werden. Verdeckte Mängel müssen innerhalb von 5 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Die Rüge muss durch eingeschriebenen Brief erfolgen.

2.   Bei begründeter Rüge leistet der Verkäufer unter Ausschluss anderer und weitergehender Rechte Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach seiner Wahl, wenn die Mangelhaftigkeit nachweisbar auf einen vor Gefahrenübergang liegenden Umstand zurückzuführen ist, insbesondere auf fehlerhafte Bauart, mangelhaftes Material oder mangelhafte Verarbeitung.

3.   Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr, insbesondere in folgenden Fällen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse sowie atmosphärische Entladungen, soweit diese nicht von uns zu verantworten sind. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht ebenfalls für uns keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für die ohne unsere Zustimmung vorgenommenen Änderungen des Liefergegenstandes.

4.   Ausgeschlossen wird die Gewährleistung ferner für Mängel, welche die Brauchbarkeit nicht oder nur unerheblich beeinträchtigen, insbesondere hinsichtlich geringfügiger Abweichungen in Qualität, Farbe, Maße und Gewicht.

5.   Wird eine Leistung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen und sonstigen Spezifikationen des Auftraggebers angefertigt, so erstreckt sich unsere Haftung nur auf die bedingungsgemäße Ausführung. Bei Verkauf gebrauchter Gegenstände sowie bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen und Umbauten leisten wir keine Gewähr.

6.   Verweigert der Käufer eine angemessene Zeit und Gelegenheit zur Nachbesserung bzw. Lieferung von Ersatzware, oder setzt er bzw. lässt er eigenmächtig Maßnahmen setzen, die zu einer Beeinträchtigung des Produktes führen, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

7.   Kosten die durch Maßnahmen Dritter entstehen werden nur nach ausdrücklicher vorheriger Zustimmung ersetzt.

8.   Die mit Mängeln behaftete Ware ist vom Käufer auf entsprechende Anweisung des Verkäufers zurückzusenden.

9.   Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, den Verkäufer trifft an dem schadenverursachenden Mangel Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. In diesen Fällen wird die Haftung auf Sachschäden beschränkt, Vermögensschaden ist nicht ersatzfähig.

10.Schadensersatzhaftung tritt nur ein, wenn den Verkäufer oder einen Erfüllungsgehilfen grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist der Käufer jedoch berechtigt, unter Ausschluss aller anderen oder weitergehenden Ansprüche bei einer zeiterheblichen Verzögerung und nach Verstreichen einer angemessen gesetzten Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten.

VII. Warenrücksendung

1.   Irrtümlich falsch bestellte oder den nicht ausdrücklich bedungenen Anforderungen nicht entsprechende Ware wird nur zurückgenommen, wenn sie zusätzlich verpackt in der unbeschädigten Originalverpackung retourniert wird und in den letzten 30 Tagen gekauft wurde. In solchen Fällen berechnen wir 20% vom Kaufpreis als Manipulationsgebühr sowie die Versandkosten.

2.   Retourware ist auf jeden Fall - auch im Falle gerechtfertigten Gewährleistungsanspruches - frei an den Verkäufer nach vorheriger Absprache zu senden. Unfrei ankommende Ware kann nicht angenommen werden! Im Falle eines gerechtfertigten Gewährleistungs­an­spruches wird das Porto refundiert.

3.   Von der Rücknahme oder Umtausch ausgeschlossen sind Batterien, Leuchtmittel, Software, extra bestellte Sonderprodukte oder Sonderanfertigungen, Produkte mit begrenzter Haltbarkeit bzw. in gekühltem Zustand zu lagernde Produkte.

VIII. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

4.   Die Aufrechnung gegen Zahlungsansprüche des Verkäufers wird ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung von ihm nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

5.   Ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen des Verkäufers kann der Käufer nur geltend machen, wenn sein Anspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

IX. Namen- und Markenaufdruck

6.   Wir sind zum Aufdruck eines Firmen- oder Markennamens auf die zur Ausführung gelangenden Produkte auch ohne ausdrückliche Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

7.   Ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden oder hierauf bezogene Streitigkeiten ist die Stadt Salzburg/Österreich

XI. Anwendbares Recht

8.   Für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich österreich­isches Recht.

9.   Bei allen Vereinbarungen ist der deutsche Text der maßgebliche Text.

XII. Salvatorische Klausel (Unwirksamkeit der einzelnen Bestimmungen)

10.Sollten einzelne Bestimmungen gänzlich oder teilweise unwirksam sein, wird hierdurch die Gültigkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in dem Fall, die unwirksame Regelung durch eine zu ersetzen, die der unwirksamen vom wirtschaftlichen Zweck her am nächsten kommt.

XIII. Datenverarbeitungsklausel

11.Der Käufer wird hiermit darüber informiert, dass personenbezogene Daten für Zwecke der eingegangenen Geschäftsbeziehung gespeichert und - soweit gesetzlich zulässig und notwendig - verwendet bzw. übermittelt werden.

12.Sofern keine anderweitige Verfügung vorliegt, gehen wir davon aus, dass der Käufer der Zusendung von Informationen per Fax, Post oder elektronischen Medien zustimmt.

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